PFELGEKOSTEN
Pflegesatz
Der Pflegesatz beinhaltet alle pflegebedingten Aufwendungen im Zuge der Pflege und Betreuung der Bewohner entstehen.
Bei den Pflegesätzen wird im Wesentlichen zwischen dem Pflegegrad 1, und den Pflegegraden 2 bis 5 unterschieden. Der Pflegesatz der Pflegegrade 2 bis 5 wird im „einrichtungseinheitlichen Eigenanteil“ (EEE) definiert, und weist bis auf Rundungsdifferenzen die gleiche Höhe aus.
Der Eigenanteil im Pflegegrad 1 ist höher als in den Pflegegraden 2 bis 5, da die Pflegekasse den Pflegesatz nicht finanziert. Dieser muss vom Bewohner selbst aufgewendet werden.
Hier gilt der, vom Gesetzgeber und den Pflegekassen geprägte Grundsatz „ambulant vor stationär“, welcher aussagt, dass Personen mit Pflegegrad 1 vorrangig zu Hause versorgt werden sollen.
Generell ist eine Unterbringung in einer stationären Einrichtung jedoch nicht ausgeschlossen.
Kosten für Unterkunft und Verpflegung
Das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung, auch „Hotelkosten“ genannt, umfasst:
die allgemeinen Nebenkosten für das Pflegzimmer,
die Zubereitung und das Bereitstellen von Speisen und Getränken,
die Gestellung von Flachwäsche (Bettwäsche, Handtücher, etc.),
die Reinigung der Pflegezimmer und der öffentlichen Freiflächen.
Investitionskosten
Die Investitionskosten sind die Kosten, die dem Träger von Pflegeeinrichtungen im Zusammenhang mit Herstellung, Anschaffung (dies beinhaltet auch die Leasing- und Finanzierungskosten) und Instandsetzung von Gebäuden und der damit verbundenen technischen Anlagen entstehen.
Bissendorf
Friedensweg 26 * 49143 Bissendorf